Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

&

Buchungs/Vertrags - bedingungen

des Service

einer Sparte der

“Markus Zechmeister Trading Services GmbH”

( Sämtliche Verträge werden immer direkt mit der “ Markus Zechmeister Trading Services GmbH“ abgeschlossen!)

 

 

(Stand Jänner 2023)

 

Diese AGB gelten für: “POWERSTATIONRENTAL“, einem Service der “Markus Zechmeister Trading Services GmbH“,(POWERSTATIONRENTAL“ erfüllt Dienstleistungen / Aufträge im Namen von “ Markus Zechmeister Trading Services GmbH“) die der Einfachheit halber in folgenden Beiträgen (Datenschutzerklärung & Allgemeine Geschäftsbedingungen kurz “AGB“) immer mit der Kürzung “MZTS“ bzw “PSR“ angeführt sein werden. Vertragspartner ist immer direkt die “ Markus Zechmeister Trading Services GmbH“.

Änderungen dieser Rahmenbedingung sind nur durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien in Textform zulässig, wobei eine Änderung seitens MZTS / PSR allein durch die Geschäftsführung möglich ist. MZTS / PSR behalten sich die regelmäßige Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, welche die Kundin / der Kunde durch Annahme einer Buchung / eines Auftrages unter Hinweis auf die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.

Die Herausgeber, Betreiber und für die Datenerhebung, -Verarbeitung und -Nutzung verantwortlichen Stelle der Webseite: “powerstationrental.at/de/com“ sind die unter "Impressum" angeführten Ansprechpartner.

Die Betreiber von MZTS & PSR nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst.

MZTS & PSR behandeln alle personenbezogenen Daten streng vertraulich und wahren diese entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften.

Die Nutzung der Websiten von MZTS & PSR sind in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich.

Sobald auf diesen Seiten personenbezogene Daten (z.B. Kontaktdaten, etc.) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, immer auf freiwilliger Basis.

MZTS & PSR weisen jedoch darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. per E-Mail, Social Media, etc.) Sicherheitslücken aufweisen kann.

MZTS & PSR können somit keinen lückenlosen Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte garantieren.

Allgemein

Markus Zechmeister Trading Services GmbH bietet mit Ihrer Sparte Powerstationrental auf der Internetseite “www.powerstationrental.com“ die Vermietung Stromspeicher Equipment an. Privatpersonen und Firmen können hier Stromspeicher Equipment mieten. Grundlage für die Miete von PSR Equipment  sind die hier angeführten "AGB".

Stromspeicher Equipment Vermietung durch:

“Powerstationrental”

einem Service der  

“Markus Zechmeister Trading Services GmbH“

MZTS UID Nummer: ATU 78699437

MZTS Steuer Nummer: 12857/5263

MZTS Firmenbuchnummer: 591836y

Telefon:

+43 14313067
+43 676 3589053

Mail:

 

office@powerstationrental.com

  1. - AGB Mietequipment -

Allgemeines – Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Lieferungen und Leistungen von Powerstationrental. Sie gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Vorliegende AGB gelten gegenüber Privatpersonen, Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Angebot und Vertragsschluss

An das schriftliche Angebot des Mieters/der Mieterin/des Unternehmens ist Powerstationrental, vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes so lange gebunden, wie dies in seinem/ihrem Angebot bestimmt ist. Die Angebotsbindung kann Powerstationrental ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen.

Soweit PSR die Angebotsbindung ganz oder teilweise ausschließt, ist PSR zum Vorbehalt des Widerrufs des Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist.

Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit“.

Ein Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebots PSR, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande. Art und Umfang der von PSR geschuldeten Leistungen bestimmen sich – so weit nicht gesondert vereinbart - ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Auftragsangebots.

Angaben in Prospekten, sonstigen Werbeschriften und auf den Internetseiten von PSR stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.


Lieferungen und Leistungen

Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und -leistungen oder zu zumutbaren Ersatzlieferungen und Leistungen durch PSRbleibt ausdrücklich vorbehalten, insbesondere vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Soweit Umstände eintreten, die PSR lediglich Teilleistungen ermöglichen oder die Leistung nicht verfügbar werden lassen, hatPSR den Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis des Leistungshindernisses über die teilweise oder vollständige Nichtverfügbarkeit zu informieren. In diesem Fall ist PSR berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise gegen Erstattung etwaiger Gegenleistungen, soweit diese bereits auf nichtverfügbare Leistungsteile im Voraus erbracht wurden, zurückzutreten.

Im Vertrag genannte Lieferfristen und –termine sind unverbindliche Angaben, soweit PSR die Lieferzeiten nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet.

Die Liefertermine werden insoweit grundsätzlich  nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von PSR vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner von PSRsowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei PSR oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc.

Eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen, soweit PSR durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird.

Die Einhaltung der Liefertermine setzt im Zweifel die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung von PSR nötig sind, voraus.

Kommt der Auftraggeber von PSR dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.

Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PSR berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Mieter über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

PSR ist jederzeit berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen.

Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der Einsatz des Materials auf einer illegalen Veranstaltung oder die Überschreitung eines von PSR eingeräumten Kreditlimits oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.)

Vergütung, Zahlungsbedingungen

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen zahlt PSR für die festgelegten Leistungen, die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegten Preise.

Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Lieferland geltenden Mehrwertsteuer.

Vereinbarte Stundensätze werden vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet. 

Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist PSR – insbesondere bei Neukunden – berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen von einer Anzahlung des Mieters/der Mieterin/des Unternehmens in Höhe von 100 % der vereinbarten Mietsumme abhängig zu machen. Kommt der Mieter mit der Anzahlung in Verzug, ist PSR wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem Mieter zu setzenden Nachfrist die Anzahlung, oder die Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann PSR vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
Soweit sich aus dem Angebot von PSR nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

Die Rechnungslegung per Mail ist ausreichend. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages bei PSR maßgeblich.

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen per Überweisung zu leisten.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht PSR ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.

PSR ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Mieters anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist PSR berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist PSR berechtigt, die Zahlung abzulehnen.

Soweit von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann PSR darüber hinaus die Lieferung Zug um Zug gegen Sofortüberweisung/Blitz-Überweisung verlangen.

Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich PSR vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Mieters/der Mieterin/des Unternehmens ist PSR zur Ausübung der oben genannten Rechte berechtigt.

Befindet sich der Mieter/die Mieterin/ das Unternehmen im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrags in Verzug, so kann PSR außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.


Gewährleistung und Haftung von PSR

PSR leistet Gewähr dafür, dass dem Mieter/der Mieterin/dem Unternehmen überlassene Gegenstände funktionstüchtig sind und verpflichtet sich, diese während der Vertragslaufzeit in funktionstüchtigem Zustand zu halten, soweit nicht der Mieter/die Mieterin/das Unternehmen das Bedienungsrisiko bzw. die Verwendung / Nutzung durch eigenes Personal übernommen oder den Ausfall bzw. die Funktionsuntüchtigkeit zu vertreten hat. Für letztgenannten Fall gelten die unten folgenden Bedingungen, welche unter Pflichten und Haftung des Mieters/der Mieterin/des Unternehmens angeführt sind. 

Ist ein Equipment oder ein Teil dessen funktionsuntüchtig und hat PSR dies zu vertreten, so ist PSR Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes, gleichartiges Ersatzteil zur Verfügung zu stellen.

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen ist insoweit verpflichtet, einen Mangel unverzüglich PSR anzuzeigen, anderenfalls kann er/sie/es hieraus keine weiteren Rechte ableiten.

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen ist vorbehaltlich der Ausführung durch PSR berechtigt, das gemietete Equipment zwecks Durchführung der Reparatur oder des Austausches auf eigene Kosten in die Geschäftsräume von PSR zu schaffen. Gibt der Mieter/die Mieterin/das Unternehmen zuvor PSR selbst keine Gelegenheit die Verbringung vorzunehmen, kann er keinen Ersatz der hierfür aufgewandten Kosten verlangen.

PSR haftet im Falle einer Funktionsuntüchtigkeit nur für typische und vorhersehbare Folgeschäden und ist im Übrigen von der Haftung für Schäden vollständig befreit, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Darüber hinaus wird eine Haftung für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen von PSR, mittelbare Schäden, normale Abnutzung und unwesentliche Mängel ausgeschlossen. Unwesentlich ist ein Mangel, welcher die Tauglichkeit des Gegenstandes zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nur unerheblich einschränkt oder der vom Auftraggeber selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

Vorgenannte Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall nicht, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit handelt.

PSR haftet für das Transportrisiko bzw. für das rechtzeitige Eintreffen der Funkgeräte nur wenn die Anlieferung zum Mieter/zur Mieterin/zum Unternehmen und die Abholung vom Mieter/von der Mieterin/vom Unternehmen schriftlich vom Mieter/ von der Mieterin/vom Unternehmen bestellt wurde - und auch dann nur in der Höhe, in der der gewählte Kurierservice für diese Leistung haftet (z.B. TNT, UPS etc.).


Pflichten und Haftung des Mieters/der Mieterin/des Unternehmens

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme des gemieteten Equipments vom gesamten Inhalt aller etwaigen zur Nutzung des Vertragsobjektes übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Bedienungshinweise genauestens zu beachten. Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen ist zur sachgemäßen Bedienung des Vertragsobjektes verpflichtet und erkennt an, dass er den Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Übernahme auf seinen einwandfreien, vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen hat. Bei Unfällen haftet der Mieter/die Mieterin/das Unternehmen grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schäden am Vertragsobjekt selbst und für Schäden aus dem Ausfall desselbigen und für Folgeschäden.

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine Versicherung bezüglich des Vertragsobjektes für von ihm zu vertretene Schäden und für Diebstahl abzuschließen. Im Schadensfall hat der Auftraggeber PSR unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, größeren Beschädigungen durch Dritte, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden hat der Mieter/die Mieterin/das Unternehmen eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten bzw. den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen.

Verstößt der Mieter/die Mieterin/das Unternehmen gegen eine der oben genannten Verpflichtungen und leistet der Versicherer deshalb nicht, haftet der Mieter/die Mieterin/das Unternehmen für entsprechende Schäden unbeschränkt.

Ist bei Vertragsabschluss seitens des Mieters/der Mieterin/des Unternehmens voraussehbar, dass der Wert bei Verlust der Anlage nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann, so ist das Risiko des Verlustes bzw. der Zerstörung der Anlage entsprechend hoch zu versichern.
PSR ist berechtigt, die Überlassung des Vertragsobjektes von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses und einer Kaution abhängig zu machen.

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen darf die Rückgabe des Vertragsgegenstandes nicht von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abhängig machen. Der Vertragsgegenstand ist nach Vertragsablauf ohne besondere Aufforderung an PSR zurückzugeben, und zwar in dem Zustand, in welchem sie der Auftraggeber erhalten hat. Bei Selbstabholung stehen die Geräte zur vorab schriftlich vereinbarten Zeit zur Abholung bereit.

Die Rückgabe muss zum/zur vereinbarten Datum/ Uhrzeit erfolgen.

Überlassung und Rückgabe des Vertragsobjektes erfolgen jeweils in den Geschäftsräumen von PSR. Bei verspäteter Rückgabe ist der/die AuftraggeberIn/das Unternehmen verpflichtet, pro verspäteten Tag den jeweiligen Tagespreis zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Besteht Streit zwischen den Parteien, wer eine Verschlechterung oder den Untergang des Vertragsgegenstandes zu vertreten hat, so trifft die Beweislast den Mieter/die Mieterin/das Unternehmen

Diesem steht es im Übrigen frei, einen geringeren Schaden und ein Nichtvertretenmüssen des Schadensfalls nachzuweisen.

Verspätete Rückgabe

PSR hat bei nicht-vollständiger Rückgabe einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Mieter/der Mieterin/dem Unternehmen auf die Mietkosten die pro Tag für die nicht zurück gegeben Bestandteile der Mietsache anfallen.

Evtl. weitergehende Schadensersatzansprüche, falls Aufträge durch fehlende Bestandteile der Mietsache nicht ausgeführt werden können, bleiben hiervon unberührt.

Evtl. dem Mieter/der Mieterin/dem Unternehmen eingeräumte Langzeit- oder Kundenrabatte kommen bei einer verspäteten, nicht vereinbarten, Rückgabe nicht zum Tragen.

Die Verlustmeldung als auch die Information, dass die noch nicht zurück gegebenen Bestandteile der Mietsache zur Abholung bereitstehen, so sich das Abholdatum vom Abholdatum im Mietvertrag unterscheidet, muss durch den Mieter/die Mieterin/das Unternehmen an PSR in Schriftform erfolgen.


Eigentum
 

Für alle überlassenen Vertragsobjekte verbleibt PSR / Markus Zechmeister Trading Services GmbH uneingeschränkt EigentümerIn. 

Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind ohne schriftliche Zustimmung von PSR nicht zulässig und dieser gegenüber unwirksam. 

Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand hat der Mieter den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen und PSR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um dieser die Drittwiderspruchsklage zu ermöglichen.

Soweit der Dritte zur Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht in der Lage ist, haftet der Mieter/die Mieterin/das Unternehmen bei Verletzung vorgenannter Hinweispflicht für den Ausfall.

Für einen gesetzlich bedingten Eigentumsverlust infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Vertragsobjektes haftet der Auftraggeber PSR auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Für den Verkauf von Equipment gilt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf bis zu diesem Zeitpunkt weder weiterverkauft noch vermietet werden.

Sollten Rechnungen für Verlustequipment, wenn z.B. Funkgeräte bei Kunden/bei der Kundin/beim Unternehmen verloren gehen, nicht fristgerecht bezahlt werden, so berechtigt uns dies den dadurch entstandenen Schaden (Mietpreis des Equipments pro Tag) bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung dem Kunden/der Kundin/dem Unternehmen in Rechnung zu stellen und ggf. darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen.


Ausfallregelung, Rücktritt

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen ist berechtigt, vom Auftrag bis eine Woche vor Projektbeginn kostenfrei zurückzutreten.

Erfolgt ein Rücktritt bis weniger als eine Woche vor Projektbeginn, hat der Mieter 50% der vereinbarten Miete PSR zu ersetzen. Erfolgt ein Rücktritt weniger als 3 Tage vor Projektbeginn, hat der Mieter die komplette vereinbarte Miete PSRabzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen bleibt der Nachweis erhalten, dass im Einzelfall ein geringerer Erstattungsbetrag als angemessen anzusetzen ist.


Aufrechnungsverbot
 


Der Mieter/Die Mieterin/Dem buchenden Unternehmen steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

ALLGEMEINE SICHERHEITSHINWEISE POWERSTATIONEN:

Dem Mieter/Der Mieterin/Dem buchenden Unternehmen wird vor Mietbeginn / der Übergabe der gemieteten Powerstationen eine allgemeine Sicherheitseinweisung und Aufklärung über die Funktionsweise und die korrekte Handhabung gegeben.

Des Weiteren wird geraten die Handbücher vor der Bedienung durchzulesen.

Die jeweiligen Bedienungsanleitungen zu allen auf Powerstationrental erhältlichen Geräten sind unter www.powerstationrental.com einzusehen. Es besteht auch die Möglichkeit alle Betriebsanleitungen und Bedienungsanleitungen als PDF Datei herunterzuladen.

WICHTIGE HINWEISE :

Stellen Sie die mobile Stromversorgung NICHT in der Nähe einer Wärmequelle auf. Es ist unzulässig das Gerät in einer Umgebung mit brennbaren, explosiven Gasen oder Rauch zu platzieren. Ein Betrieb in dieser Umgebung ist jedenfalls zu vermeiden.
Versuchen Sie NICHT eine interne Batterie oder eine andere Komponente des Geräts von nicht autorisierten Personen ersetzen zu lassen. Das Öffnen der Geräteverkleidung/des Gehäuses ist strengstens verboten! Es gibt keine für den Endbenutzer wartbaren Komponenten im Inneren des Gerätes.
Arbeiten Sie NICHT unter nassen Bedingungen. Wenn das Gerät nass wird lassen Sie es bitte vor dem Verwenden wieder vollständig trocknen.
Bitte achten Sie während des Gebrauchs auf eine ordnungsgemäße Belüftung und decken Sie die Lüfteröffnungen nicht ab. Eine unzureichende Belüftung kann zu dauerhaften Schäden am Gerät führen.
Legen Sie keine Gegenstände auf die mobile Stromversorgung während sie gelagert oder verwendet wird.
Setzen Sie das Gerät während des Betriebs keinen Vibrationen oder Stößen aus, da dies zu Lockerungen der Kontakt- und Steckverbindungen im Inneren führen kann.

Warnung: Stecken Sie KEINE ungeeigneten Teile in die Anschlüsse der Powerstationen ein (sowohl in den AC & DC Buchsen, als auch in die Lüftungslöcher). Die mobile Stromversorgung produziert den gleichen potenziell tödlichen Wechselstrom wie er an einer Haushaltssteckdose vorzufinden ist. Bitte verwenden Sie alle Geräte vorsichtig und halten Sie Kinder davon fern.
Verwenden Sie bei Bedarf nur trockene Pulverfeuerlöscher für dieses Produkt.

Aus Sicherheitsgründen verwenden Sie bitte nur das Originalladegerät und die Kabel, die für Ihr Gerät entwickelt wurden. Wir sind nicht verantwortlich für Schäden, die durch Geräte Dritter verursacht werden.

Während des Betriebs sollte das Gerät sofort ausgeschaltet werden, wenn festgestellt wird, dass es zu Personenschäden oder Schäden am Gerät kommen kann.

  1. - AGB Powerstationrental Kfz -

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren angeschlossene Auflistung sämtlicher mit diesem Mietvertrag anfallenden möglichen weiteren Kosten sind integrierender Bestandteil des zwischen MZTS einerseits und dem Mieter/der Mieterin/dem buchenden Unternehmen andererseits abgeschlossenen Mietvertrages. Sie enthalten ergänzende Regelungen zu diesem Mietvertrag.

Die in diesen Bedingungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Männer und Frauen gleichermaßen.

Tippfehler und Irrtum vorbehalten.

Folgende Leistungen werden von MZTS / PSR erbracht:

- Die Vermietung eines ausgestatteten Kfz für den im Mietvertrag genannten Zeitraum sowie von gebuchtem Equipment/Zubehör, das ebenfalls im Mietvertrag angeführt ist.

- Bestimmte Mobilitätsserviceleistungen, die für alle Fahrzeugmieten zur Verfügung gestellt werden sowie weitere zusätzliche Leistungen, die gegen Aufpreis laut individuell gelegtem Angebot vereinbart werden, können.

Der Mieter/Die Mieterin/Das buchende Unternehmen unterfertigt(en) den Mietvertrag und verpflichtet(en) sich zur Einhaltung und zur Erfüllung aller aus der Vertragsbeziehung erwachsenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten.

Der Mieter/Die Mieterin/Das buchende Unternehmen nehmen zur Kenntnis, dass mehrere MieterInnen sowie die im Mietvertrag angegebenen FahrerInnen MZTS / PSR für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Soweit derMieter/die Mieterin/das buchende Unternehmen nicht ohnedies auch selbst FahrerIn ist, hat er die Vertragsbestimmungen dem(n) im Mietvertrag angeführten, berechtigten FahrerIn(n/en) zur Kenntnis zu bringen. Er/Sie/Es haftet als MieterIn auch bei der Verletzung der Vertragsbestimmungen durch den(die) FahrerIn und er hat MZTS / PSR hierfür schad- und klaglos zu halten. Die Bezeichnung des bzw. der Vertragspartner(s)/Vertragspartnerin von MZTS / PSR erfolgt in diesem Sinne als MieterIn bzw. MieterIn/FahrerIn.

Der Mieter/Die Mieterin/Das buchende Unternehmen trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Fahrern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind.

Ein gültiger Mietvertrag kann abgeschlossen werden mit einer juristischen Person, vertreten durch die vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person, oder mit einer natürlichen Person, unter der Voraussetzung, dass sie:

  1. rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag mit MZTS / PSR abzuschließen und
    2. sie bereit ist, die Verpflichtung für das Fahrzeug für den Mietzeitraum zu übernehmen,
    3. über die Zahlungsmittel verfügt, die von MZTS / PSR akzeptiert werden. MZTS / PSR akzeptiert ausschließlich die Bezahlung per Überweisung, Bankomatkarten, Kreditkarten und Bargeld werden nicht akzeptiert.
  2. gültige Dokumente vorlegt, bzw. Angaben macht, die in der nachfolgend angeführt sind: Personalausweis oder Reisepass, einen in Österreich gültigen Führerschein in lateinischer Schrift, bzw. ein Europäischer oder Internationaler Führerschein in Verbindung mit einem gültigen nationalen Führerschein und Angabe der aktuellen Anschrift (kein Postfach).

ALLGEMEINES

 

Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen bestätigt, von MZTS den Mietwagen in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigem Zubehör, Papieren, Beschädigungen lt. Schadensblatt, unverletzter Tachoplombe und vollem Tank übernommen zu haben. Er/Sie/es verpflichtet sich das Fahrzeug im selben Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben.

Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln.

Er/Sie/Es hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet.

Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).

Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/ der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, MZTS sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (diese Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen Verbraucher i.S.d.

 Konsumentenschutzgesetzes ist).

Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen eine Vertragswerkstätte für die jeweilige Fahrzeugmarke bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von EUR 100 beauftragen. Darüber hinaus ist im Schadenfall vom Mieter/der Mieterin/ dem Kunden/der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit MZTS herzustellen.

Dem Mieter/Der Mieterin/Dem Kunden/Der Kundin/ Dem mietenden/buchenden Unternehmen wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zu- rückgestellt, wird MZTS die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter/der Mieterin/dem Kunde/der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen dafür Kosten in Höhe vom jeweiligen tagesaktuellen EUR/Liter fehlenden Kraftstoffs der nächstgelegenen Tankstelle plus 25 Euro Servicegebühr in Rechnung stellen. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebs- handbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Die Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen haftet MZTS plus 25 Euro für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden (dies gilt nicht, wenn den Mieter an der Falsch-Betankung kein Verschulden trifft - der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen hat in diesem Falle jedoch, soweit im Einzelfall zumutbar, die Umstände, die zur Falsch-Betankung geführt haben, zu dokumentieren und diese Dokumen- tation unverzüglich an MZTS zu übergeben).

Der gesamte Treibstoff geht zu Lasten des Mieters/der Mieterin/des Kunde/der Kundin/ des mietenden/buchenden Unternehmens.

Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers oder dessen Verplombung ist MZTS berechtigt, falls sich die tatsächliche während der Mietdauer zurückgelegte Fahrtstrecke nicht anders feststellen lässt, das Mietentgelt auf der Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 km/Tag, zu berechnen.

Bestätigt MZTS eine vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/von der Kundin/ von dem mietenden/buchenden Unternehmen (z.B. per Telefon oder Internet) getätigte Reservierung, so ist diese Bestätigung für MZTS, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, verbindlich. Für den Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen entsteht dadurch noch keine Verpflichtung. Der Mietvertrag wird erst bei der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs abgeschlossen. Übernimmt der Mieter/die

Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht auch für MZTS keine Reservierungsbindung mehr.

Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen, nicht für konkrete Fahrzeugtypen oder -marken verbindlich. MZTS ist berechtigt, anstelle eines Fahrzeuges der reservierten Fahrzeugklasse ein Fahrzeug einer gleichen, ähnlichen oder höheren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen (dies jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietzins), soweit dies sachlich gerechtfertigt und dem Mieter/der Mieterin/dem Kunde/der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen zumutbar ist (als nicht zumutbar gilt beispielsweise die Zurverfügungstellung eines PKWs anstelle eines Transporters). Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Die Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen ist im Fall, dass kein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugklasse zur Verfügung steht, jedenfalls berechtigt, die Fahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.

Für Reservierungen bis zu 2 Tagen Mietdauer beträgt die Stornierungsgebühr 100% des Mietpreises (inkl. gebuchter Extras und Gebühren). Ist der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so kann die Stornierungsgebühr nach Maßgabe des § 7 KSchG richterlich gemäßigt werden. Eine Stornierungsgebühr fällt nicht an, wenn die Stornierung durch Verschulden von GCI notwendig gemacht wurde.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 11 FAGG steht dem Verbraucher/der Verbraucherin für Anmietverträge kein allgemeines Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu.

MZTS wird sich bemühen, allfälliges vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/der Kundin/  mietenden/buchenden Unternehmen bei der Reservierung gewünschte Sonderzubehör (Equipment etc.) bereitzustellen, kann dies aber nicht in jedem Fall garantieren. Darauf wird bereits bei der Reservierung ausdrücklich hingewiesen. Sollte dieses Sonderzubehör im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, berechtigt dies den Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen nicht zur Erhebung von daraus resultierenden Forderungen. Er/Sie/es ist jedoch berechtigt, in einem solchen Fall die Übernahme des Fahrzeuges ohne Kostenbelastung für ihn/sie/sich abzulehnen.

Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte FahrerInnen, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

Der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen muss MZTS / PSR bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige, Lenkberechtigung, ein gültiges Zahlungsmittel, sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

Kann der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird MZTS vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Das Powerstationrental Kfz darf nur vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/von der Kundin/ von dem mietenden/buchenden Unternehmen selbst oder einer vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/von der Kundin/ mietenden/buchenden Unternehmen im Vorhinein gegenüber MZTS namentlich genannten, Personen gelenkt werden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen eine juristische Person ist oder dass der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen aus ihm/ihr nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden.

Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Die Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen haftet für das Handeln von Personen, denen er mit oder ohne Zustimmung von MZTS das Fahrzeug überlassen hat (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen), zu ungeteilter Hand wie für eigenes Handeln, soweit dieses Handeln im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs steht. Keine Haftung des Mieters/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ des mietenden/buchenden Unternehmen besteht somit auch in diesen Fällen, insbesondere für Schäden, die von MZTS zu vertreten sind. Eine allenfalls im Sinne der untenstehenden Bestimmungen vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein i.S. der obenstehenden Bestimmung gegenüber MZTS namhaft zu machen und in dieser Zeit (ohne Verschulden von MZTS) ein Schaden am Fahrzeug eintritt.

Der Mieter/Die Mieterin/Der Kunde/Die Kundin/ Das mietende/buchende Unternehmen darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der Inbetriebnahme gültige Lenkberechtigung (Führerschein) verfügt. In Österreich ist eine ausländische Lenkberechtigung dann gültig, wenn sie durch eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 erteilt wurde. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Überlässt der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen das Fahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung einem Dritten, so hat er/sie/es zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich diese/r FahrerIn im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befindet. Insoweit für das konkrete Fahrzeug von MZTS vorgeschrieben wird, dass der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen bereits durch eine bestimmte Zeitspanne hindurch die Lenkerberechtigung besitzt, hat er/sie/es diese Regelung auch bei der Weitergabe des Fahrzeuges zu beachten (und erforderlichenfalls vor der Überlassung Rücksprache mit MZTS zu halten.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter/der Mieterin, dem Kunden/der Kundin/ dem buchenden Unternehmen selbst, oder von den im Mietvertrag namentlich bezeichneten Personen gelenkt werden, sodass diese die gesetzlichen Voraussetzungen zum Lenken des Mietfahrzeuges besitzen und eine gültige Lenkerberechtigung über nicht weniger als 3 Jahre verfügen. Wird das Fahrzeug unberechtigten Personen zum Lenken überlassen, haftet der Mieter/der Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen für sämtliche Schäden im vollen Umfang, auch wenn diese ohne sein Verschulden eintreten. Diese Haftung kann auch durch „Haftungsreduktion“ nicht ausgeschlossen werden.
Überlässt der Mieter/der Mieterin, der Kunde/die Kundin/ das buchenden Unternehmen das Fahrzeug im Sinne dieses Vertrages berechtigten Personen zum Lenken hat er sich stets auch persönlich davon zu überzeugen, dass diese eine gültige Lenkerberechtigung besitzen und zum Lenken des Fahrzeuges geeignet sind. Der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen haftet stets für das Verhalten der jeweiligen LenkerIn des Fahrzeuges wie für sein/ihr eigenes.

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und -parkplätze) benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden:

    • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
    • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    • zur Weitervermietung,
    • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
    • für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen.

Der Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen ist verpflichtet, das von MZTSübernomme und gesicherte Equipment und das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.

Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige, Verletzung der obigen Bestimmungen macht den Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen gegenüber MZTS für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar (sofern MZTS selbst daran kein Verschulden trifft). Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.

AUSLANDSFAHRTEN

Es ist dem Mieter/der Mieterin/dem Kunden/der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in Länder einzureisen, die laut Angaben im Mietvertragsausdruck generell oder für die angemietete Fahrzeugmarke oder das angemietete Fahrzeugmodell von MZTS nicht freigegeben sind. Vor Antritt einer Auslandsfahrt hat sich der den Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen aktiv zu vergewissern, ob das beabsichtigte Zielland unter diese Beschränkung fällt.

Auslandsfahrten sind ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung von MZTS zulässig und sind gegebenenfalls dem Mietvertrag zu entnehmen. Eine mündliche Mitteilung an die Vermieterin sowie mündliche Zustimmung gelten als nicht erteilt.  Nur die Geschäftsführung ist berechtigt Zustimmungen für Auslandfahrten zu erteilen. Auslandsfahrten werden, wenn vereinbart, genau im Mietvertrag angeführt sein. Sämtliche mündlichen Absprachen und diese mit Angestellten sofern sie nicht von der MZTS Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden sind ungültig. Eine verbindliche Zustimmung für Auslandsfahrten erfolgt ausschließlich auf dem vom Mieter/der Mieterin/dem Kunde/der Kundin/ dem mietenden/buchenden Unternehmen und MZTS unterfertigten schriftlichen Mietvertrag. Sämtliche Auflagen von MZTS über die Benützung des Fahrzeuges im Ausland sind Bestandteil des Mietvertrages.

Auch bei schriftlicher Zustimmung von MZTS haftet der den Mieter/die Mieterin/der Kunde/die Kundin/ das mietende/buchende Unternehmen für Beschädigungen aller Art oder Verlust des Mietfahrzeuges durch Kriegsereignisse, unbekannte Gegner oder Beschlagnahme.

UNFALL
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalles hat sich der Mieter/die Mieterin, der Kunde/die Kundin/ das buchende Unternehmen oder der jeweilige Lenker/die jeweilige Lenkerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen über Haftpflicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:

  1. Sofort anzuhalten.
  2. Alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Personen- oder Sachschadens zu treffen.
  3. An der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Namen und Anschrift aller beteiligten Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten, sowie MZTSehestmöglich eine genaue Unfalldarstellung samt Skizze zu übermitteln.
  4. Keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
  5. Sofort die nächste Polizeistelle zu verständigen und den Unfall unbedingt offiziell aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
  6. MZTS sofort telefonisch oder per Mail zu benachrichtigen und deren Weisung abzuwarten.

HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AM MIETFAHRZEUG

Der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen haftet für ausnahmslos alle selbstverschuldeten Schäden am Mietfahrzeug, sowie für sämtliche Beschädigungen durch unbekannte Gegner, egal welche Versicherungen MZTS selbst für das Fahrzeug abgeschlossen hat, ebenso für Schadenersatzansprüche wie z.B. Abschleppkosten, Verdienstentgang und Wertminderung.

Bei Verstößen gegen die bereits angeführten Punkte trifft den Mieter/die Mieterin, den Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen  die volle Haftung auch ohne Vorliegen eines Verschuldens am Zustandekommen der Beschädigung des Mietfahrzeuges. Als Verdienstentgang ist ohne Schadensnachweis für jeden Tag der Nichtverwendbarkeit des Mietfahrzeuges der Tagespreis (Normaltarif) zu bezahlen. Der Mieter/die Mieterin, der Kunde/die Kundin/ das buchende Unternehmen verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes.

Für sämtliche Schäden die durch Fahrzeuginsassen, Be- und Entladen sowie durch den Transport von Gütern am Mietfahrzeug entstehen ist der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen in vollem Umfang haftbar. Eine Haftungsbefreiung kommt nicht zur Anwendung.

Der Mieter haftet für Schäden mit einem Schadensbeitrag/Selbstbehalt in Höhe von € 1000 sowie für die allenfalls seitens der Versicherung in Anrechnung gebrachte Malus-Mehrprämie, sofern

  1. ein Schadensfall MZTS nicht, oder verspätet gemeldet wird.
  2. unrichtige Angaben über einen Schadensfall gemacht werden.
  3. der Vorfall nicht behördlich aufgenommen wurde.
  4. das Fahrzeug von einem, dazu nicht berechtigten Lenker gefahren wurde.
  5. das Mietfahrzeug im Ausland, auch mit Zustimmung der Vermieterin, benützt wurde.
  6. Schäden an fremden Fahrzeugen oder Sachen durch überstehendes Ladegut verursacht werden.
  7. Schäden an fremden Fahrzeugen oder Sachen durch Ladetätigkeit verursacht werden.

Die volle Haftung des Mieters tritt auch dann ein, wenn der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen oder der Fahrer/die Fahrerin weiters zu den oben angeführten Punkten:

  1. das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 der StVO 1960 lenkte oder unter Drogeneinfluss stand.
  2. das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck benutzt wird, (z. B: Filmproduktion) oder mehr Personen als nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässig befördert wurden oder das Fahrzeug überladen wurde.
  3. das Fahrzeug unberechtigten Personen übertragen wird
  4. ein Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
  5. das Fahrzeug auf Baustellen, Privatwegen, im Gelände oder auf nicht öffentlichen Straßen benützt wird.

VERSICHERUNGSSCHUTZ – HAFTPFLICHT

MZTS gewährt, unter Zugrundelegung der, für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

Der Selbstbehalt des Mieters/der Mieterin/des Kunde/der Kundin/ des mietenden/buchenden Unternehmens beträgt € 1000 pro Schadensfall, sofern alle Bestimmungen dieses Vertrages eingehalten wurden.

Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters/der Mieterin/des Kunden/der Kundin/ des mietenden/buchenden Unternehmens oder der von ihm mitgeführten Personen sind nicht versichert.

VERJÄHRUNG

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Für Ansprüche von MZTS / PSR gegen den Mieter/die Mieterin, den Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen aus einer Beschädigung des Mietfahrzeuges sowie aus bereits angeführten Punkten  dieses Vertrages wird eine dreijährige Verjährungsfrist vereinbart.

MIETDAUER und RÜCKGABE

Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife lt. Preisliste(n), deren Bedingungen bei MZTS erhältlich sind, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Treibstoff (Benzin, Diesel), Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten.

Bei vom Mieter/von der Mieterin, Kunden/von der Kundin/buchenden Unternehmen verschuldetem Zahlungsverzug hinsichtlich der Miete oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-)Forderungen- werden Verzugszinsen von 12% p.a. (ist der Mieter/die Mieterin, der Kunde/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes 4% p.a.) zur Zahlung fällig.

Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von EUR 25 inklusive Umsatzsteuer pro Mahnung verrechnet, es sei denn, dieser Betrag stünde zur Höhe der eingemahnten Forderung in keinem angemessenem Verhältnis.

Im Mietvertrag ist ein bestimmter zugewiesener Parkplatz in 1220 Wien als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Wird bei einem Mietvertrag, in dem als Ort der Übergabe und Rückgabe derselbe Parkplatz vereinbart sind, das Fahrzeug an einem davon abweichenden Standort abgestellt, so hat der Mieter für eine Rückholgebühr in Höhe von 150 EUR (innerhalb von Wien) 1150 EUR (Tagesmiete) exklusive MwSt. innerhalb Österreichs plus Treibstoffkosten aufzukommen.

Als Miet-Tag gilt bei Normaltarif jeweils ein Zeitraum von 24 Stunden ab Mietbeginn. Bei Pauschalmieten beginnt und endet der Miet-Tag jeweils um 07:00 Uhr. Halbtagesmieten jeweils 7:00 Uhr bis 12:00, oder 13:00 bis 18:00 oder 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Die Miete beginnt und endet an den im Mietvertrag vereinbarten Ort und Zeitpunkt. Verlängerungen der Mietdauer sind spätestens 48 Stunden vor Mietende mit MZTS schriftlich zu vereinbaren. Eine einseitige Mitteilung des Mieters/der Mieterin, des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens die Miete zu verlängern ist nicht möglich.

MZTS ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug auf Kosten des Mieters/der Mieterin, des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter/die Mieterin, der Kunde/die Kundin/ das buchenden Unternehmen den Vertrag verletzt oder besondere Umstände vorliegen, die an der Zuverlässigkeit des Mieters/der Mieterin, des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmen Zweifel aufkommen lassen.

Bei Ablauf der Miete, aus welchem Grund immer, kann MZTS das Fahrzeug auch gegen den Willen des Mieter/der Mieterin, des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens zurücknehmen.

Der Mieter/die Mieterin, der Kunde/die Kundin/ Das buchenden Unternehmen hat kein Zurückbehaltungs- oder Kompensationsrecht.

Der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit MZTS am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters/der Mieterin, des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen.

Stellt der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) nicht an MZTS zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum (pro Tag) ein Nutzungsentgelt in Höhe des Normaltarifs laut der aktuellen Preisliste zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand, in Höhe von 25,00 EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet, es sei denn der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen weist nach, dass MZTS ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter/von der Mieterin, Kunden/von der Kundin/ vom buchenden Unternehmen zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt der Normaltarif laut der aktuellen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch MZTS bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.

Hat der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen ursprünglich einen Sondertarif (z.B. Rabatte) gebucht, kann dieses zusätzliche Nutzungsentgelt laut Preisliste pro Tag bzw. Kilometer auch deutlich höher sein als bei der ursprünglichen Buchung. Bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges wird dabei pro begonnener 24 Stunden (berechnet ab dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt) ein Tagesentgelt verrechnet.

MZTS kann den Mietvertrag/eine weitere Reservierung fristlos kündigen, sofern

    • der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen ausstehenden Zahlungen aus dem letzten Vertragsverhältnis mit MZTS in Rückstand gerät,
    • Zahlungen über das vom Mieter/von der Mieterin, Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen vorgelegte Zahlungsmittel in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit MZTS nicht eingelöst oder aber rückgebucht werden,
    •  der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen das vermietete Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieses Mietvertrages benutzt.

Ist der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht der vorzeitigen Aufkündigung durch MZTS nur dann, wenn den Mieter/die Mieterin, den Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen an den oben angeführten Umständen ein Verschulden trifft und diese Umstände so gravierend sind, dass MZTS bei Fortbestand des Mietverhältnisses ein nicht bloß geringfügiger Schaden ernstlich droht.

Kündigt MZTS einen Mietvertrag, ist der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an MZTSzurückzustellen.

Für den Fall, dass der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen die im Mietvertrag angegebene Laufleistung um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurück gibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1150 verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen nachweist, dass MZTS / PSR kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Auf das gem. § 1336 Abs. 2 ABGB bestehende richterliche Mäßigungsrecht hinsichtlich dieser Vertragsstrafe wird hingewiesen.

Das Kfz kann, 24 Stunden, jederzeit am vereinbarten Ort zurückgegeben werden. Eine Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Ort ist nicht zulässig. Bis zur nachweislichen Rückgabe durch den Mieter/die Mieterin, den Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen trägt der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen die vollständige Haftung für sämtliche Beschädigungen oder Diebstahl des Fahrzeuges . Eine Haftungsbefreiung kommt nicht zum Tragen.

Bei jedem, auch unverschuldetem Verzug in der Rückgabe des Fahrzeuges, dessen Papiere oder Schlüssel verlängert sich der Mietvertrag bis zur tatsächlichen Rückgabe. Andere Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Verzug in der Rückgabe liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht bis zur vereinbarten Stunde zurückgegeben ist. Für Zu- und Rückführung können Kosten in der Höhe von € 150 innerhalb Wiens berechnet werden.

Im Falle eines Gebrechens oder eines Verkehrsunfalles, wodurch der Mietwagen fahrunfähig wird, endet die Mietdauer mit Übergabe des Fahrzeuges an die MZTS an Ort und Stelle. Der Mieter/Die Mieterin, Der Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen hat immer für eine ordnungsgemäße Verwahrung des Fahrzeuges Sorge zu tragen.

FÄLLIGKEIT der MIETE/KAUTION

Der Mietpreis ist bei Rückgabe des Fahrzeuges per “Überweisung“ fällig und wird mit dem bereits geleisteten Betrag der Anzahlung und/oder Kaution gegengerechnet/abgerechnet.

Bei Anmietung des Fahrzeuges kann MZTS je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugwertes zuzüglich der Mietkosten verlangen. Die Mindestkaution beträgt € 1000. Die Anzahlung/Kaution wird bei Abrechnung der Miete in Anrechnung gebracht.

Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl.

Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht (es sei denn, diese Verkürzung der Nutzungsdauer wäre von MZTS verschuldet). Der Mietpreis ist nach Beendigung der Mietzeit fällig.

Barzahlungen werden nicht akzeptiert. Sämtliche zu zahlende Beträge sind per Überweisung auf das im Mietvertrag/Rechnung von MZTS genannte Geschäfts/Bank-konto zu überweisen.

Der Mieter/Die Mieterin, Der Kunden/Die Kundin/ das buchende Unternehmen ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt 1000 Euro welche an das im Angebot/Mietvertrag/in der Rechnung gennante Geschäfts/Bank-konto von MZTS zu überweisen ist.

MZTS ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach deren Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken.

Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, wird MZTS binnen 14 Bankarbeitstagen veranlassen, dass der vom Mieter überwiesene Kautionsbetrag rücküberwiesen wird. Die Dauer der diesbezüglichen Bearbeitung durch das MZTS den Mieter kontoführende Bank- oder Kreditkarteninstitut liegt nicht im Verantwortungsbereich von MZTS.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) per Überweisung abgerechnet und eingefordert. Ist eine Überweisung seitens des Mieters /der Mieterin /des Kunden /der Kundin /des buchenden Unternehmens nicht möglich, ist MZTS berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

(Die gesamte Bestimmung dieses angeführten Punktes gelten nur, wenn der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen nicht Verbrauchter i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist)

Der Mieter/Die Mieterin /Der Kunde /Die Kundin/ das buchende Unternehmen stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger ausschließlich per Mail versandt werden.

Der Mieter/Die Mieterin / Kunde /die Kundin /das buchende Unternehmen ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhalten wird und MZTS eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet.

Der Mieter/Die Mieterin /Der Kunden/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto zu tragen.

Der Mieter /Die Mieterin /Der Kunde /Die Kundin /Das buchenden Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen, können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen zu vertreten.

Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieter/der Mieterin/ des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmen eingegangen ist. Sofern MZTS nur einen Hinweis versendet und der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen die Rechnung selbst abrufen kann oder MZTS die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist.

Der Mieter/Die Mieterin /Der Kunden/ Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.

Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen MZTS hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. MZTS übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist MZTS berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen.

Bei vom Mieter/der Mieterin, Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmen verschuldetem Zahlungsverzug hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-)Forderungen werden Verzugszinsen von 12% p.a. (ist der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes 4% p.a.) zur Zahlung fällig.

Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von € 18 inklusive Umsatzsteuer pro Mahnung bzw. Inkossospesen in Höhe des vom Inkosso beauftragen Unternehmen verrechnet, es sei denn, dieser Betrag stünde zur Höhe der eingemahnten Forderung in keinem angemessenen Verhältnis.

Pauschalmieten bzw. Sonderpreise gelten nur bei Einhaltung der gegenseitigen Vereinbarungen in diesem Betrag, im Besonderen der vereinbarten Mietdauer und sofortiger Abrechnung/Überweisung bei Mietende, selbst dann, wenn durch eine hinterlegte Kaution die Mietkosten gedeckt sind. Andernfalls wird die Miete zum Normaltarif verrechnet, zumindest aber eine Manipulationsgebühr von € 20 verrechnet.

Für Schadensersatzforderungen hat der Mieter/die Mieterin, der Kunde/die Kundin/ das buchende Unternehmen bei Rückgabe des Fahrzeuges einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Schadensumme zu entrichten.

Versicherung/Reperaturen

Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird MZTS von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter/von der Mieterin, Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden (ohne dass MZTS daran ein Verschulden träfe), in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen MZTS diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten. Ist der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so trifft ihn diese Haftung nicht, wenn ihn kein Verschulden am Schaden trifft.

Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.

Die Kosten der Reparaturen für den normalen Verschleiß trägt MZTS. Sollte sich während der Mietdauer die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, hat der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen diese unverzüglich bei der nächsten befugten Fach-Werkstätte feststellen zu lassen und das Einverständnis von MZTS, die den Auftrag an die Werkstätte erteilt und die Kosten der Reparatur übernimmt, einzuholen (Zu aller erst ist jedoch immer der “ÖAMTC“ Pannendienst zuzuziehen bei welchem MZTS / PSR Mitglied ist – Clubkarte den zu Mietbeginn erhaltenen Dokumenten beigelegt ).

MZTS haftet nicht für Schäden des Mieters/die Mieterin, des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens – welcher Art auch immer – die auf ein Versagen des Fahrzeuges oder seiner Vorrichtungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig von der Ursache des Verschuldens.

ÖAMTC (Österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club)

MZTS / PSR ist mit allen seinen Fahrzugen über das jeweilige Kennzeichen als Mitglied beim “ÖAMTC“ registriert. Sollte es während dem aufrechten Mietverhältnis zu einer Panne welcher Art auch immer kommen ist der ÖAMTC-Pannendienst als erstes zuzuziehen und nach deren Empfehlung MZTS / PSR zu verständigen. Telefonnummer: “+43/ 0800 120 120“ – “+43/ 1 25 120 00“.

NEBENABREDEN und ÄNDERUNGEN

Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit unabdingbar der Schriftlichkeit, und zwar auf dem vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen und MZTS unterfertigten Mietvertrag, ebenso bei Änderungen dieses Vertrages insbesondere dieses Punktes.

MITHAFTUNG

Jede/r UnterzeichnerIn dieses Vertrages (Mieter/Mieterin, Kunden/Kundin/buchendes Unternehmen /Fahrer/Fahrerin) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person für die er/sie/es den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

MZTS haftet jedenfalls in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz-anspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch MZTS oder Personen, deren Verhalten MZTS zuzurechnen ist). Eine Haftung von MZTS für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch MZTS oder Personen, deren Verhalten MZTS zuzurechnen ist).

MZTS haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MZTS bzw. Personen, deren Verhalten MZTS nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.

Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen gegenüber MZTS für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind.

Diese Haftung ist, sofern der Mieter/die Mieterin /der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht an ein Verschulden des Mieters/der Mieterin, Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter/Die Mieterin /Der Kunde/die Kundin/ das buchende Unternehmen haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch MZTS oder durch Personen, deren Verhalten MZTS nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

Insbesondere hat der Mieter/die Mieterin /der Kunde/die Kundin/ das buchende Unternehmen das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er/sie/es es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer-Leistung üblichen Abnützung).

Der Mieter/Die Mieterin /Der Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen haftet darüber hinaus auch wenn:

    • Er/sie/es oder Personen, denen er/sie/es das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
    • das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters/der Mieterin/ des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens zum Schadenzeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die in Verletzung von Bestimmungen von MZTS nicht im Vorhinein gegenüber MZTS namhaft gemacht wurde;
    • der Lenker/die Lenkerin des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers/der Lenkerin durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war; 
    • er/sie oder der Lenker/die Lenkerin, dem er/sie/es das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von MZTS / PSR an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
    • der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
    • Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist.

Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung (ist der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes gilt dies nur bei Verschulden des Mieters/der Mieterin/des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens), Verrutschen von Ladegut, vom Mieter/von der Mieterin, Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter/von der Mieterin, Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen und seinen BeifahrerInnen verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, für beschädigte Reifen sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin - trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung- die Haftung des Mieters/der Mieterin/ des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens i.S. der obigen Bestimmung hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht.

Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung von MZTS für vom Mieter/von der Mieterin /Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.

Wird das Fahrzeug vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter/von der Mieterin/ vom Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen im Fahrzeug das von MZTS/ PSR angemietete Equipment und Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.

Außerdem haftet der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen abgesehen von dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt für Schäden die durch unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm (wetterbedingte Luftbewegungen von mehr als 60 km/h), Brand, Explosion, Diebstahl, Raub oder durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entstehen.

Außerdem haftet der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen für Beschädigungen und Verunreinigung der Innenseiten des Laderaums/Kofferraums/Kofferaufbaus während des Fahrzeugbetriebes sowie während der Be- und Entladung und für Beschädigungen und Verunreinigungen des Fahrzeuginnenraumes bzw. des Innenraumes der Fahrer- und/oder Fahrgastkabine.

Der Mieter/Die Mieterin/ Der Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen hat MZTS den gesamten Schaden zu ersetzen. MZTS wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter (gegebenenfalls gerichtlich beeideter) Sachverständiger dem Mieter/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmen nachweisen.

Trifft den Mieter/die Mieterin /den Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen an dem eingetretenen Schaden ein Verschulden, ist MZTS berechtigt, zusätzlich zu dem nachgewiesenen Schadenbetrag einen einmaligen Pauschalbetrag für Bearbeitung, Generalunkosten und frustrierte Kosten in Höhe von EUR 100 exkl. USt (bei Totalschaden EUR 150 exkl. USt) pro Schadenfall dem Mieter/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmen in Rechnung zu stellen.

Bestreitet der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen die Richtigkeit der von MZTSvorgelegten Schadenberechnung, ist er berechtigt, selbst binnen einer Frist von 4 Wochen ein Gutachten eines dafür qualifizierten gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Zu diesem Zweck werden ihm von MZTS, falls er dies wünscht, die vom beschädigten Fahrzeug durch den Sachverständigen angefertigten Fotos und Dokumente, solange sie nicht gegen den Datenschutz verstoßen zur Verfügung gestellt werden. Ergibt dieses Gutachten einen geringeren Schadenbetrag, ist dieser jedenfalls sofort zur Zahlung fällig. Hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den beiden Gutachten werden die Parteien versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Gelingt dies binnen weiterer 4 Wochen nicht, ist MZTS berechtigt, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ergibt eine derartige Einigung oder Gerichtsentscheidung, dass der vom Sachverständigen des Mieters/der Mieterin, Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens ermittelte Schadenbetrag richtig (und der von MZTS ermittelte Wert daher falsch) war ersetzt MZTS dem Mieter/der Mieterin /Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmen die angemessenen und zweckentsprechenden Kosten seines Sachverständigen.

Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter/die Mieterin/ den Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen her- rühren, so wird die zu Mietbeginn eingehobene Kaution zur Beseitigung der Schäden einbehalten.

Im Schadenfall obliegt es MZTS, anhand des vom Mieter/von der Mieterin/ Kunden/von der Kundin/ buchenden Unternehmen abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von MZTSverlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. MZTS wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen die Erklärung abgibt, MZTS im Falle, dass sich seine Darstellung bzw. Verschuldens-Einschätzung vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlicher zweckentsprechenden Kosten eines solchen Gerichtsverfahren schad- und klaglos zu halten. MZTS ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer (im Einzelfall von MZTS betragsmäßig zu nennender und angesichts Streitwertes und voraussichtlicher Verfahrensdauer zu begründender) ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten sowie der Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung (bis drei Monate nach Abschluss eines solchen Ver- fahrens) abhängig zu machen.

Der Mieter/Die Mieterin/ DerKunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm/ihr selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene (nicht von MZTS zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt im Falle, dass der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht, wenn den Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat, an dem Verstoß kein Verschulden trifft. Der Mieter/Die Mieterin/ Der Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen hält MZTS hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße von MZTS als Halter des Fahrzeuges erheben.

MZTS / PSR wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmen an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der MZTS durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält MZTS vom Mieter /von der Mieterin/ Kunden /von der Kundin/ buchenden Unternehmen für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 25 exkl. USt; MZTS ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d.

 Konsumentenschutzgesetzes ist.

Der Mieter/Die Mieterin/ Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen hat für Benutzung von Autobahnen (speziell im Ausland) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält MZTS diesbezüglich schad- und klaglos. Gleiches gilt für die Benutzung mautpflichtiger Strecken im In- und Ausland, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechen- den Maut-Plakette ausgestattet ist.

Der Mieter/Die Mieterin/ Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hiezu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmungen von dritter Seite oder Strafmandate jeglicher Art behauptet, wird MZTS auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmen diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter/der Mieterin/ dem Kunden/der Kundin/dem buchenden Unternehmen geltend machen kann. Wird MZTS dennoch von dritter Seite wegen Handlungen, Strafen oder Unterlassungen des Mieters/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmens in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird MZTS dem Mieter/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmen in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters/der Mieterin / Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmens oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er MZTS hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.

Alle Gebühren, Strafen und Kosten die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften (StvO) oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges nach diesem Vertrag gegen den Mieter/die Mieterin, den Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen, gegen MZTS oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, sie sind auf nachweisliches Verschulden von MZTS zurückzuführen, trägt der Mieter/die Mieterin, der Kunde/die Kundin/ das buchenden Unternehmen.

 

DIEBSTAHL/VERLUST /ANZEIGEPFLICHT

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchenden Unternehmen unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter/die Mieterin/ der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen dies gegenüber MZTS in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadenaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte -bei reinen Sachschäden- ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am Kfz lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist.

Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an MZTS zu melden. Wurde der Kfz durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls -also auch bei geringfügigen Schäden- unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

Der Mieter/Die Mieterin/ Der Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit MZTS darf der Mieter/die Mieterin, der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.

Bei Schäden ist der Mieter/die Mieterin /Kunde /die Kundin/ das buchende Unternehmen verpflichtet, MZTS unverzüglich, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potentiellen Zeugen) zu unterrichten.

Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der eben genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieter/der Mieterin/ Kunden/der Kundin/ buchenden Unternehmens gegenüber MZTS Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.

Der Mieter/Die Mieterin/ Der Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung gegenüber MZTS für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und -soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt- auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumenten- schutzgesetzes, gilt diese Haftung für unrichtig gemachte Angaben nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(Bei Diebstählen im Ausland ist diese Meldung am Ort des Diebstahls und zusätzlich bei einer dafür zuständigen österreichischen Behörde zu erstatten).

Die Bestätigungen über die erfolgten Anzeigen sowie die Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind MZTS zu übergeben, wobei die Miete mit dem Zeitpunkt der Übergabe endet.

Bei Verlust der Fahrzeugpapiere hat der Mieter/die Mieterin /der Kunden/die Kundin/ das buchende Unternehmen eine Verlustanzeige zu erstatten und die Kosten für die Wiederbeschaffung zu ersetzen.

STORNOGEBÜHR
Die Stornogebühr beträgt über 72 Stunden vor der voraussichtlichen Anmietung 50%, und unter 72 Stunden vor der voraussichtlichen Anmietung 100% der Tagesmiete pro gebuchten Tag.

MZTS AGREEMENT

Mit Abschluss des MZTS Agreements gelten für alle Mietverträge im Rahmen des MZTS Service neben den speziellen Bedingungen auch diese Allgemeinen Vermietbedingungen der Markus Zechmeister Trading Services GmbH.

Der Mieter/Die Mieterin/ DerKunden/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen nimmt bei Inanspruchnahme des MZTSService das Angebot zur Anmietung durch Ausdruck eines entsprechenden Mietvertrages sowie die Übernahme des Fahrzeugschlüssels samt Fahrzeug- und Pannendienstpapiere und sämtlichen im Fahrzeug befindlichen Equipment laut Übergabeliste entweder am MZTS / PSR Standort oder am MZTS / PSR Schlüssel Safe an.

Der Mieter/ Die Mieterin /Der Kunde/Die Kundin/ das buchende Unternehmen erkennt bei Inanspruchnahme des MZTSService den Mietvertrag, den er bei jeder Anmietung erhält, auch ohne Unterschriftsleistung für sich als verbindlich an.

Der Mieter/ Die Mieterin /Der Kunde/Die Kundin/ das buchende Unternehmen versichert ausdrücklich, dass er/sie/es bei Abschluss der Mietverträge im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Er/Sie verpflichtet sich, MZTS über alle Änderungen, hinsichtlich seiner/ihrer Fahrerlaubnis, seiner/ihrer Anschrift und seines/ihres im Agreement benannten Zahlungsmittels bis zum Abschluss des jeweiligen Folgemietvertrages in Kenntnis zu setzen.

DATENSCHUTZKLAUSEL

MZTS verarbeitet im Zuge der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen personenbezogene Daten des Mietesr/ der Mieterin /des Kunde/der Kundin/ des buchenden Unternehmens und von zusätzlichen LenkerInnen im Sinne oben angeführter Punkte. Nähere Informationen über diese Datenverarbeitung und Ihre daraus resultierenden Rechte finden Sie auf den MZTS / PSRHomepages.

Name, Anschrift und Anmietungsdaten des Mieters/ der Mieterin /des Kunde/der Kundin/ des buchenden Unternehmen werden von MZTS bei begründeten behördlichen Anfragen (Strafen) an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter/ Die Mieterin /Der Kunde/Die Kundin/ Das buchenden Unternehmen /Der Fahrer/Die Fahrerin ist selbst dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Daten vor Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht werden. Eine solche Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach des Fahrzeugs befindet. Unterlässt der Mieter/ die Mieterin /der Kunde /die Kundin/ das buchende Unternehmen eine solche Löschung, können diese Daten unter Umständen von späteren Mietern/ Mieterinnen / Kunden/ Kundinnen/ buchenden Unternehmen des Fahrzeugs eingesehen werden. MZTSist zu einer Löschung oder Sicherung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. Der Mieter/ Die Mieterin /Der Kunde/Die Kundin/ das buchende Unternehmen hat MZTS im Falle eines Missbrauches derartiger Daten durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

Allgemeine Schluss-bestimmungen

Erfüllungsort dieses Vertrages ist Wien.

Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden gegenseitigen Verbindlichkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Gegenüber Personen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die Bestimmungen des §§ 14 Abs. 1 und 3. KSchG.

In allen Fällen wird die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart.

Ist der Mieter/ die Mieterin /der Kunde/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes, ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter/ Die Mieterin /Der Kunde/Die Kundin/ das buchende Unternehmen kann Klagen gegen MZTS aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters/ der Mieterin /des Kunden /der Kundin/ des buchenden Unternehmens, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.

In allen Fällen wird die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart.

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von MZTS ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen des Mieters/ der Mieterin /des Kunden/der Kundin/ des buchenden Unternehmens, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig.

Mehrere Mieter/ Mieterinnen / Kunden/ Kundinnen/ buchende Unternehmen haften für Forderungen von MZTS aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Ebenfalls haftet der Mieter/ die Mieterin /der Kunde/die Kundin/ das buchenden Unternehmen gegenüber MZTS für das Handeln der Personen, denen er das Fahrzeug – mit oder ohne Zustimmung von MZTS – zur Nutzung überlässt (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen) sowie für durch diese Personen verschuldete Schäden zur ungeteilten Hand, soweit dieses Handeln oder diese Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs stehen.

Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.

Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter/ die Mieterin /der Kunde/die Kundin/ das buchenden Unternehmen Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.

Newsletter und Werbung

Mit Abschluss des Mietvertrages willigt der Mieter/die Mieterin/das Unternehmen ein, den Newsletter von PSR in unregelmäßigen Abständen kostenlos zu empfangen.

Mit Anfragen zu Produkten, Dienstleistungen oder Angeboten seitens eines Unternehmens / Kunden / Kundin stimmt er / sie /  (personalisierten) E-Mail-Newsletter von “Powerstationrental“ zu deren Produkten und Dienstleistungen, Vorteils- Rabatt- und Gewinnaktionen und Umfragen zu erhalten.

Unsere / Meine Einwilligung kann ich jederzeit kostenfrei per Link im Newsletter per Mail oder auf der Homepage per Newsletter-Formular für die Zukunft widerrufen und Abmelden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hat. Weitere Informationen habe ich der Datenschutzerklärung entnommen.

BESTANDS-KUNDEN-INNEN

Sie erhalten diesen Newsletter da sie Kunde / Kundin von / aus einem der unten angeführten Punkte: 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 waren / sind:

1) Powerstationrental

2) Markus Zechmeister Traiding Services GmbH

3) Markus Zechmeister

4) Vienna Set Rental Film Equipment & more GmbH ( Vormals: Kiddies-Casting Vienna by Alina Chlebecek GmbH)

5) Alina Chlebecek

6) KCV-GROUP

7) KCV-STUDIOS

Da “Viennasetrental“, damals noch unter Verwaltung der “Kiddies-Casting Vienna by Alina Chlebecek GmbH“ viele Filmproduktionen und Firmen aus dem Film und Produktions- Event- Veranstaltungsbereich als Kunde/n / Kundin/en  hatte und hat, sind diverse Kontaktdaten (Unternehmensdaten, Ansprech- Kontakt-personen, Mailadressen, Anschriften, Telefonnummern usw.) im Zuge von Anfragen, Angebotslegungen und/oder Buchungen gespeichert worden.

Die für die Kontaktaufnahme in diesem Newsletter verwendeten Informationen sind uns durch Anfragen (Angebote, Auskünfte, Rechnungsstellung, Newsletterabonnierung, usw.) der betreffenden Unternehmen selbst oder durch deren Angestellte (Besorgungs- Erfüllungsgehilfen, ProduzentInnen, AufnahmeleiterInnen, Freelancer, ProduktionsassistenInnen usw.) zugelangt.

“Markus Zechmeister“ war bis Oktober 2022 geschäftsführender Gesellschafter der “Kiddies-Casting-Vienna by Alina Chlebecek GmbH (Nun: „Vienna Set Rental Film Equipment & more GmbH“.

Mit Austritt von Markus Zechmeister aus der “Kiddies-Casting-Vienna by Alina Chlebecek GmbH“ und dem Abtritt der damit verbundenen Gesellschaftsanteile wurde die Sparte "POWERSTATIONRENTAL" mit seinen Bestandskunden / Bestandskundinnen in die neu gegründete “Markus Zechmeister Traiding Services GmbH“ mitübernommen.

Die “Kiddies-Casting-Vienna by Alina Chlebecek GmbH wurde nach Austritt von Markus Zechmeister in die “Vienna Set Rental Film Equipment & more GmbH“ umbenannt.

Markus Zechmeister und Powerstationrental sind nunmehr der “Markus Zechmeister Traiding Services GmbH“ zugehörig“.

Die “Markus Zechmeister Traiding Services GmbH“ betreibt unter anderem die Sparte “Powerstationrental“ unverändert unter neuer Gesellschaft in gewohnter Premium-Qualität, mit mehr Know-How, mehr Geräten, einer größeren Auswahl an Modellen und Artikeln zu entweder gleich gebliebenen oder besseren Konditionen weiter (Angebote/Rabatte).

Wenn Sie mit der Übernahme Ihrer Daten und dem Erhalt des Newsletters der Sparte „POWERSTATIONRENTAL“ der Markus Zechmeister Traiding Services GmbH“ nicht einverstanden sind, teilen sie dies uns bitte einfach mit und wir löschen alle Daten, die wir mit Ihnen oder Ihrem Unternehmen in Verbindung bringen.

Alternativ nutzen sie gerne die einfache und unkomplizierte ABMELDUNG über unser Newsletterformular unter www.powerstationrental.com.

 

Der Mieter/Die Mieterin/Das Unternehmen hat jederzeit die Möglichkeit den Newsletter ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dies kann durch Wiederruf in Form einer Mail an office@powerstationrental.com erfolgen. 

 

Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Auf sämtliche Verträge und Vereinbarungen PSR ist österreichisches Recht anzuwenden, sofern nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen anderweitiges für einzelne Regelungen vorsieht. Buchungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem österreichischen Recht.

Soweit einzelne Bereiche dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Formulierungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen nicht berührt.

Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung/ Vertragsbedingungen, wirksame Geschäftsbedingungen/ Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die dem von den Parteien gewollten am nächsten kommt.

Wir behalten uns vor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen zu ändern/anzupassen, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist.

Über eine Änderung kann sich die Kundin / der Kunde/das Unternehmen jederzeit auf der PSR Homepage über die zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen informieren.

Darüber hinaus wird MZTS / PSR sich bemühen den Kundinnen / den Kunden/den Unternehmen durch eine Mitteilung an die zuletzt bekannte Mail-Adresse laufend über Änderungen / Anpassungen zu informieren.

Erfüllungsort und Gerichtsstand in Österreich ist Wien.

Rechtschreibfehler, Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

 

 

 

 

 

Ausweisdokument/Firmenstempel                                                     Kunde/Kundin/Unternehmen; Ort und Datum

Nach oben scrollen